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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SONNENTAU ERLEBNISCAMPUS GMBH

§ 1 Geltungsbereich

1) Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen und des Restaurants der Sonnentau Erlebniscampus GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 1, 27374 Visselhövede (nachfolgend „Sonnentau“ genannt) - zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Sonnentau.

2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Die AGB gelten auch dann, wenn das Sonnentau in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt, es sei denn der Einbindung der AGB des Kunden wurde ausdrücklich zugestimmt. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Einrichtungen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufsoder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sonnentau, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher (nachfolgend „unternehmerischer Kunde“ genannt) ist.

§ 2 Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung

1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Sonnentau zustande; diese sind die Vertragspartner.

2) Das Sonnentau haftet, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für eigenes bzw. das Verhalten von Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.

3) Für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das Sonnentau auch, wenn diese durch eigenes einfach fahrlässiges Verhalten bzw. einfach fahrlässiges Verhalten eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Das Gleiche gilt, wenn eine vertragswesentliche Pflicht, das heißt eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt wurde.

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1) Das Sonnentau ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.

2) Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen und Lieferungen vereinbarten Preise des Sonnentau zu zahlen.

3) Es gelten die vereinbarten Preise. Die Umsatzsteuer ist bei unternehmerischen Kunden nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und vom Kunden geschuldet.

4) Ist der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB, enthalten die angegebenen Preise bereits die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Zusätzliche sonstige Kosten fallen gegenüber Verbrauchern gesondert an, soweit diese im Angebot angegeben sind.

5) Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung drei Monate und erhöht sich der vom Sonnentau allgemein für derartige Leistungen und Lieferungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden.

6) Rechnungen des Sonnentaus ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Sonnentau ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Rücktritt des Kunden (Stornierung)

1) Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Sonnentau geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Sonnentau. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung des Sonnentau, sind in jedem Fall 90 % des vereinbarten Preises aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Sonnentau zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2) Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

3) Sofern zwischen dem Sonnentau und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Sonnentau auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber des Sonnentau ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt. Dem Kunden obliegt der Nachweis des Zugangs seiner Rücktrittserklärung.

§ 5 Rücktritt durch das Sonnentau

1) Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Sonnentau in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Sonnentau auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2) Wird eine vereinbarte oder oben gemäß § 3 Nr. 6 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Sonnentau ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3) Ferner ist das Sonnentau berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Sonnentau nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; Das Sonnentau begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Sonnentaus in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Sonnentau zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen § 1 Nr. 3 vorliegt.

4) Bei berechtigtem Rücktritt des Sonnentau entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

§ 6 Änderungen der Teilnehmerzahl und der VA-Zeit

1) Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Sonnentau mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Sonnentau.

2) Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird vom Sonnentau bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.

3) Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Sonnentau berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

5) Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Sonnentau diesen Abweichungen zu, so kann das Sonnentau die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Sonnentau trifft ein Verschulden.

§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Sonnentau. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).

§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1) Soweit das Sonnentau für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Sonnentau von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Sonnentau bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Sonnentau gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Sonnentau diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Sonnentau pauschal erfassen und berechnen.

3) Der Kunde ist mit Zustimmung des Sonnentau berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Sonnentau eine Anschlussgebühr verlangen.

4) Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Sonnentau ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5) Störungen an der vom Sonnentau zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Sonnentau diese Störungen nicht zu vertreten hat.


§ 9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Das Sonnentau übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Sonnentau. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Sonnentau ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Sonnentau berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Sonnentau abzustimmen.

3) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Sonnentau die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Sonnentau für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

§ 10 Haftung des Kunden für Schäden

1) Der unternehmerische Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2) Das Sonnentau kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Visselhövede.

3) Sofern der Kunde unternehmerischer Kunde, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller), das Sonnentau ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Rechtswahl lässt gegenüber Verbrauchern diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nach dem Recht des Landes, in welchem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

5) Das Sonnentau wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

23. Januar 2023